OGBL, LCGB, « Groupement des Entrepreneurs du Bâtiment et des Travaux Publics » und die « Fédération des Entreprises Luxembourgeoises de Construction et de Génie Civil » haben sich auf diese Periode geeinigt.

Oft wird der Sinn des Kollektivurlaubs von der Bevölkerung in Frage gestellt. Während diesem Zeitraum werden auf unseren Straßen und in der Konstruktion keine Arbeiten verrichtet und so mancher hat sich schon über ein großes Loch in der Straße geärgert, das kurz vor dem Kollektivurlaub noch auftaucht und einem wie eine Dauerbaustelle vorkommt, bis dann die Arbeiten nach dem Urlaub fertiggestellt werden.

Warum hat man sich für einen „Congé collectif“ des ganzen Sektors entschieden? Was ist eigentlich der Nutzen dieser Einführung?

Der obligatorische Kollektivurlaub wurde anlässlich eines Abkommens zwischen Patronat und Gewerkschaften in den frühen 70 Jahren eingeführt.  Von beiden Seiten, sowohl vom Arbeitnehmer, als auch vom Arbeitgeber war das Belangen des „Congé collectif“ sehr groß.

Einerseits forderten die Unternehmen diesen Urlaub, um unvorhersehbare Ausfälle ihrer Arbeitnehmer zu vermeiden und somit laufende Projekte termingerecht beenden zu können. Andererseits wollten die Arbeiter während der Sommerzeit ihre Familien in ihren Heimatländern besuchen.

Oft wollten mehrere Arbeiter/Handwerker gleichzeitig während den Sommerferien verreisen und ihre Familien besuchen. Hier waren dem Arbeitgeber sehr oft die Hände gebunden, Baustellen ohne Druck durch Personalmangel fertigzustellen. Die Koordination zwischen den einzelnen Unternehmen musste stimmen. Schnelle und effektive Lösungen waren gefragt, damit beide Parteien zufrieden sein konnten, sprich der Arbeiter brauchte den wohlverdienten Urlaub, ohne dabei dem Unternehmer zu schaden. Die beste Lösung – Bauferien!

Dies bedeutet für die Betriebe im Hoch- und Tiefbau, der Heizung-Lüftung-Sanitär Branchen sowie Malerbetriebe, dass keine Arbeiten während den Bauferien ausgeführt werden dürfen.

Ausnahmeregelungen sind in Einzelfällen möglich, jedoch nicht für Gipser und Fassadenmacher. Anträge hierfür müssen spätestens 30 Tage vor Beginn des offiziellen Kollektivurlaubs schriftlich an die Gewerbeinspektion Luxemburg (ITM) gerichtet werden. Der Antrag muss über die Anzahl der betroffenen Arbeiter, die Baustelle sowie Anfang und Dauer der Arbeiten Auskunft geben.

Da es immer wieder Handwerker und Handwerksbetriebe gibt, die sich nicht an diesen gesetzlich vorgeschriebenen Kollektivurlaub halten, führt die Behörde (ITM) regelmäßig Kontrollen durch!

Wird trotzdem ohne Sondererlaubnis gearbeitet, wird die Baustelle bis zum Ende des Kollektivurlaubs geschlossen und dem Betrieb droht eine Geldstrafe. Diese kann bis zu 25.000 Euro betragen.

Die Unternehmen, welche zum Beispiel Arbeiten an Schulgebäuden, Autobahnen, Krankenhäusern durchführen, können eine Sondergenehmigung beantragen.

Im letzten Jahr gab es insgesamt 132 Unternehmen, die einen Antrag stellten und eine Ausnahmegenehmigung erhielten. Auch gibt es verschiedene Fabriken, die diese Genehmigung anfragen, da diese es sich nicht leisten können, die Produktion während drei Wochen zu stoppen.

Unternehmen wie z.B. Aufzugbauer, Fliesenleger, Elektriker, Schreiner, Maler, Dachdecker, Zimmerleute, Klempner und Glaser machen keine einheitlichen Bauferien, um weiterhin einen Kundenservice zu gewährleisten.

Bleibt an dieser Stelle dem gesamten Handwerk einen erholsamen Urlaub zu wünschen.

Georges MELCHERS

Präsident Syndikat Eisenbahnen

OGBL/FNCTTFEL-Landesverband